
Elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen
Elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen
Das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ermöglicht eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für das Widerspruchsverfahren im Sinne der VwGO. Sie betreffen nicht die in anderen Gesetzen geregelten Rechtsbehelfe, wie das Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz als Vorverfahren zu einer Klage zum Sozialgericht.
Gegen Bescheide des Landratsamtes Roth kann (im fakultativen Widerspruchsverfahren nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)) innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift (kostenpflichtig) oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Ausgangsbehörde (der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, z. B. Landratsamt oder kreisfreie Stadt) einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden. Eine Widerspruchseinlegung durch eigenhändig unterschriebenes Telefax oder durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift hält die Schriftform ein. Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist unzulässig.
Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt.
Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).
Für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs ist jede Behörde in Bayern verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form bzw. für schriftformersetzende Kommunikation zu eröffnen. Dies regelt das Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG).
Das Landratsamt Roth kommt dieser Verpflichtung durch das Bereithalten eines E-Mail-Postfachs nach. Mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene elektronische Dokumente bzw. Nachrichten werden in diesem empfangen.
Wenn Sie elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form Widerspruch gegen einen Bescheid des Landratsamtes Roth einlegen wollen, senden Sie dafür eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse poststelle@landratsamt-roth.de.
Bitte geben Sie in jedem Fall ein vorhandenes Aktenzeichen oder einen sich aus dem Bescheid ergebenden Betreff an. Dies erleichtert uns die Zuordnung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail nicht zugelassen ist und keine rechtlichen Wirkungen entfaltet.
Sollten Sie direkt Klage erheben wollen, beachten Sie die Informationen der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Link unten stehend).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Impressum (Link unten stehend am Ende der Seite).
Weiterführende Informationen (extern)
Das Widerspruchsverfahren ist in aller Regel kostenpflichtig.
Wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).
Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG.
Auslagen und sonstige Aufwendungen zählen nur insoweit zu den Kosten des Verfahrens, als sie notwendig waren. Anwaltskosten können das nur dann sein, wenn es überhaupt notwendig war, sich einen Anwalt zu nehmen (im Einzelnen siehe Art. 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt, dass der angefochtene Verwaltungsakt zunächst nicht befolgt werden muss. Dieser Grundsatz ist jedoch durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen eingeschränkt worden. So entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen z.B. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (etwa Beiträgen und Gebühren) und Kosten und vor allem auch in anderen in verschiedenen Gesetzen vorgeschriebenen Fällen. Weiterhin entfaltet der Widerspruch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Verwaltungsakte enthalten zumeist einen Hinweis zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sofern dieser möglich ist.