Artenschutz - Besitz und Vermarktung

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" -kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)" - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig.

Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. 

Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln.

Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken.

Dokumente zum Download

Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten seit dem 01. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, welche die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Neben diesen europäischen Verordnungen ist das Artenschutzrecht in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz sowie in der Bundesartenschutzverordnung geregelt. 

Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten.

Im EU Artenschutzrecht werden die Arten je nach Gefährdungsgrad in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:


Anhang A
Enthält vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, sowie Arten, die so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Vermarktung innerhalb der EU erfordert eine Genehmigung (Landratsamt)
Anhang B
Enthält Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt, sowie Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art in bestimmten Ländern gefährden können.
Anhang C
Enthält alle Arten, die von einer der Mitgliedsländer in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind.
Anhang D
Enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die EU eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.

Nationale Bestimmungen - Haltung und Handel

Bei besonders geschützten Tieren und Pflanzen sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken grundsätzlich verboten.

In Ausnahmefällen können aber mit EU - Bescheinigung Ausnahmen zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart. (Zuständig für den Landkreis ist das Landratsamt Roth -untere Naturschutzbehörde). Es ist nur unter wenigen streng geregelten Ausnahmen möglich, mit Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten legal zu handeln, sie im Privathaushalt zu halten oder sie gewerblich zur Schau zu stellen. Derjenige, der in Besitz einer geschützten Art ist, muss auch die legale Herkunft nachweisen.