
Betreuungsstelle
Betreuungsstelle
Die rechtliche Betreuung stellt ein flexibles Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen dar, die aufgrund Krankheit, seelischer, körperlicher oder geistiger Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr besorgen können. Für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht – zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person zur Zeit der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfolgt durch die betroffene Person selbst oder auf Anregung Dritter (Familienangehörige, Nachbarn, etc.). Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Betreuungsgericht die zuständige Betreuungsbehörde insbesondere zur persönlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation, zur Erforderlichkeit der Betreuung sowie zur Betreuerauswahl und der diesbezüglichen Sicht der betroffenen Person anzuhören.
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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügungen
Eine Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Die bevollmächtigte Person wird – mit wenigen Ausnahmen in Form von Genehmigungspflichten in der Personensorge – nicht vom Betreuungsgericht beaufsichtigt und ist diesem auch keine Rechenschaft schuldig. Eine rechtliche Betreuung kann so vermieden werden.
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass eine Betreuung eingerichtet werden muss, z.B. weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Der Betreuer erlangt die erforderliche Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung.
Mit der öffentlichen Beglaubigung ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die Unterschriftsbeglaubigung ist jedoch keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht und nur für wenige Rechtsgeschäfte zwingend notwendig.
Zur Beglaubigung in der Betreuungsstelle vereinbaren Sie bitte einen Termin unter:
Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Bundesministeriums der Justiz und durch die unten verlinkten Broschüren.