Fischereirecht

Beschreibung

Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung von Fischereischeinen. Der Fischereischein ist Voraussetzung für die Ausübung des Fischfanges. Weiter ist aber auch noch die Erlaubnis des Fischereiberechtigten nötig, um den Fischfang an einem bestimmten Gewässer auszuüben. Dies nennt man den Fischereierlaubnisschein.

Fischereierlaubnisscheine:

Fischereierlaubnisscheine dürfen von den jeweiligen Fischereiberechtigten, Fischereipächtern an andere Personen ausgegeben werden. Diese müssen im Besitz eines Fischereischeins sein.

Die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen muss vom Landratsamt, in dessen Bezirk das Gewässer liegt, bei der Fachberatung für das Fischereiwesen für Mittelfranken beantragt werden. Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Jahres-, Monats-, Wochen- und Tageserlaubnisscheine ist die Gewässergröße.

Gebühren und Kosten werden für das Antragsverfahren bei der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen nicht erhoben.

Ausgenommen von der Erlaubnisscheinpflicht sind nur höchstens drei Personen:

  • die in Begleitung der fischereiberechtigten Person oder des Fischereipächters oder der Fischereipächterin den Fischfang ausüben.
  • die als Helfer oder Helferin (d. h. auf andere Weise als mit der Handangel) in Begleitung von der fischereiberechtigten Person oder des Fischereipächters oder der Fischereipächterin oder des Inhabers oder der Inhaberin eines gültigen Erlaubnisscheins den Fischfang ausüben.

Fischereipachtverträge:

Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächter oder Pächterin abzuschließen. Der Pachtvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden. Eine von Pacht- und Verpächterseite unterzeichnete Ausfertigung ist vom Verpächter oder der Verpächterin innerhalb von acht Tagen nach Vertragsschluss beim Landratsamt zu hinterlegen.

Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen:

Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften können von diesen vorgeschlagenen Personen als Fischereiaufseher bestellt werden.

Zu den Aufgaben der staatlichen Fischereiaufseher gehört u.a. die Kontrolle der staatlichen Fischereischeine, der Fischereierlaubnisscheine, die Überwachung der Einhaltung von Schonzeiten, Schonmaßen, der Angelgeräte und Köder, etc.

Um fachlich geeignet zu sein, muss ein Eignungstest bzw. eine Nachschulung durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft absolviert werden. Zuletzt haben sich die Befugnisse der Fischereiaufseher erweitert.

Herr Hausner

Schornsteinfegerwesen

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth