
Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen
Die gesetzliche Grundlage der Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen bildet der § 11 der Trinkwasserverordnung.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss demnach beispielsweise das Errichten oder Stilllegen einer Wasserversorgungsanlage seinem zuständigen Gesundheitsamt melden.
Die Meldung erfolgt Online.
Weitere Informationen, sowie die Meldeformulare finden Sie unten unter der jeweiligen Wasserversorgungsanlage.
Wasserversorgungsanlagen
Gesetzliche Grundlage (extern)
Gesundheitsamt Roth
Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Mittwoch: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
- Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Anschrift
Westring 36
91154 Roth