Zentrale, Dezentrale und Eigenwasserversorgungsanlagen

Nach § 11 Abs 1 der Trinkwasserverordnung ist der Betreiber einer zentralen, dezentralen oder Eigenwasserversorgungsanlage dazu verpflichtet dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:

  1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
  2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
  3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
  5. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.

Die Anzeige hat in den Fällen von Nummer 1 – 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach Stilllegung zu erfolgen.

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Gesundheitsamt Roth

Öffnungszeiten

  • Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
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Anschrift

Westring 36
91154 Roth