
Zentrale, Dezentrale und Eigenwasserversorgungsanlagen
Nach § 11 Abs 1 der Trinkwasserverordnung ist der Betreiber einer zentralen, dezentralen oder Eigenwasserversorgungsanlage dazu verpflichtet dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
Die Anzeige hat in den Fällen von Nummer 1 – 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach Stilllegung zu erfolgen.
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Gesundheitsamt Roth
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- Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
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- Mittwoch: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
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Anschrift
Westring 36
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