Gewerberecht

Grundsätzlich besteht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Gewerbefreiheit. Daher ist für die meisten Gewerbe nur eine Anzeige (Gewerbeanmeldung) bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft der gewerblichen Niederlassung vorgeschrieben.

Gewerberechtliche Erlaubnispflichten

Besondere gewerberechtliche Erlaubnispflichten bestehen u.a. für:

  • Betrieb von Schank- und Speisegaststätten, soweit Alkohol ausgeschenkt wird
  • Erlaubnisse nach § 34c GewO (Maklertätigkeiten) / Tätigkeit als gewerbliche Wohnimmobilienverwaltende
  • Tätigkeiten im Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
  • Glücksspiel, den Betrieb gewerblicher Spielhallen
  • gewerbliche Bewachungstätigkeiten
  • handwerkliche Tätigkeiten, wenn diese selbständig ausgeübt werden, z.B. Schreinerarbeiten, Malerarbeiten oder Tätigkeiten im Kfz-Instandsetzungshandwerk und dgl. (Eintragung in die Handwerksrolle bei der jeweiligen Handwerkskammer)
  • Erlaubnispflichten finden sich weiterhin auch in Sondergesetzen, z.B. für den Güterkraftverkehr oder für Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker
  • gewerbsmäßig betriebene, geschlechtsbezogene Schaustellungen von Personen (Stripteasedarbietungen und dgl.)
  • Privatkrankenanstalten
  • Versteigerergewerbe

Besondere Voraussetzungen für die Erlaubnisfähigkeit sind zu beachten (persönliche Zuverlässigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und dergleichen).

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Öffnungszeiten

  • Montag, Dienstag und Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00-16:30 Uhr
  • Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr


Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth